In Berlin ist die Volksgesetzgebung dreistufig ausgestaltet: Antrag auf Volksbegehren, Volksbegehren und Volksentscheid. Daneben gibt es noch eine unverbindliche Volksinitiative. Mit der durch einen Volksentscheid zustande gekommenen Verfassungsänderung vom 17. September 2006 wurden die Hürden gesenkt und das Spektrum zulässiger Themen erweitert.
Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig. Zu allen anderen Fragen, zu denen das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat, können Bürgerinnen und Bürger des Landes Berlin Volksentscheide beantragen (Volksbegehren). Nach der neuen Rechtslage sind auch Volksbegehren zu Gegenständen der politischen Wllensbildung und zu Verfassungsänderungen möglich. In seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2009 hat das Landesverfassungsgericht klar gestellt, dass haushaltswirksame Volksbegehren zulässig sind, solange sie nicht in das laufende Haushaltsjahr eingreifen. Eine maximale Ausgabenhöhe besteht nicht. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses möglich.
Der "Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens" - auch Zulassungsantrag genannt - kann von Einzelpersonen, einer Mehrheit von Personen, Personenvereinigungen oder Parteien bei der Senatsverwaltung für Inneres gestellt werden. Dem Antrag muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen und von mindestens 20.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden. Bei einem Antrag auf Parlamentsauflösung oder Verfassungsänderung sind 50.000 Unterschriften erforderlich. Die Unterschriften können von den Initiatoren frei gesammelt werden und dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.
Über die formale Zulässigkeit des Volksbegehrens entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags. Nach anschließender Unterschriftenprüfung durch die Bezirksämter (innerhalb weiterer 15 Tage) entscheidet abschließend der Berliner Senat, spätestens 15 Tage nachdem das Gesamtergebnis festgestellt worden ist, über die Zulässigkeit des beantragten Volksbegehrens.
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von vier Monaten von sieben Prozent der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten unterstützt wird - bei Volksbegehren zu Verfassungsänderungen oder einer Parlamentsauflösung sind 20 Prozent nötig. Die Unterschriftenleistung erfolgt in den von amtlicher Seite eingerichteten Eintragungsstellen.
Die Unterschriften werden während der Eintragungsfrist von den Bezirksämtern auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Spätestens 15 Tage nach Ablauf der Eintragungsfrist wird das Gesamtergebnis im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
Spätestens vier Monate nach Feststellung des Zustandekommens (acht Monate bei Zusammenlegung mit einer Wahl) findet über den Gegenstand des Volksbegehrens ein Volksentscheid statt (bei einer Parlamentsauflösung nach zwei Monaten). Das Landesparlament kann einen eigenen Alternativvorschlag zur Abstimmung stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf des Volksbegehrens in seinem wesentlichen Bestand unverändert übernimmt.
Stimmberechtigt sind alle am Tag des Volksentscheids zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vorlagen zur Entscheidung liegen. Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit für das Gesetz stimmt und diese Zustimmung einem Viertel der Wahlberechtigten entspricht. Eine Verfassungsänderung ist angenommen, wenn eine Zweidrittelmehrheit zustande kommt, welche mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten entsprechen muss. Bei Volksentscheiden zu Neuwahlen müssen sich mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten beteiligen und die Mehrheit für die Auflösung stimmen.
Mittels der Volksinitiative haben Einwohnerinnen und Einwohner Berlins das Recht, das Abgeordnetenhaus mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Bisher waren Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen unzulässig. Dieser Ausschlusskatalog entfällt bei Volksinitiativen nach neuer Rechtslage komplett.
Die Volksinitiative muss von mindestens 20.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden. Unterschreiben dürfen auch 16- und 17-Jährige. Die Unterschriften können von den Initiatoren frei gesammelt werden und dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.
Den Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Parlament stellen die Initiatoren beim Präsidenten des Abgeordnetenhauses. Die Initiative wird dort innerhalb von 15 Tagen auf ihre formale Zulässigkeit geprüft. Wurde die formale Zulässigkeit festgestellt, werden die Unterschriften innerhalb von 20 Tagen von den Bezirksämtern auf ihre Gültigkeit hin überprüft.
Ist die Volksinitiative zustande gekommen, muss der Präsident des Abgeordnetenhauses dies innerhalb von drei Tagen feststellen. Danach hat das Landesparlament 4 Monate Zeit, über das Anliegen zu beraten. Die Initiatoren haben das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Das Verfahren endet mit einer Aussprache im Plenum des Abgeordnetenhauses.
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