In allen Fragen, zu denen die BVV Beschlüsse fassen kann, können die Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks Bürgerentscheide beantragen (Bürgerbegehren). Zum Bezirkshaushaltsplan, zu den Sondermitteln der BVV und zu bestimmten Fragen der Bauleitplanung sind allerdings nur Bürgerbegehren und Bürgerentscheide mit empfehlendem Charakter zulässig.
Über die rechtliche Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats nach der Anmeldung. Die Zählung der Unterschriften und die Feststellung des Zustandekommens erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterschriften.
Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten von drei Prozent der zur BVV Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Unterschriften können von den Initiatoren frei gesammelt werden.
Weitere Informationen zur Unterschriftensammlung
Von der Feststellung des Zustandekommens bis zum Bürgerentscheid dürfen die Bezirksorgane keine gegenteiligen Entscheidungen treffen oder umsetzen.
Spätestens vier Monate nach Feststellung des Zustandekommens findet über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid statt, wobei die BVV einen eigenen Alternativvorschlag zur Abstimmung stellen kann. Der Bürgerentscheid unterbleibt, wenn die BVV dem Bürgerbegehren innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer von den Initiatoren akzeptierten Form zustimmt.
Die Stimmberechtigten werden über Ort und Termin des Bürgerentscheids informiert. Jeder Haushalt, in dem ein Stimmberechtigter wohnt, erhält Informationen, in denen die Argumente der Initiatoren und der BVV in gleichem Umfang dargestellt werden.
Stimmberechtigt sind alle zur BVV Wahlberechtigten. Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie eine Mehrheit der Stimmen erhält, sofern sich mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten am Bürgerentscheid beteiligt.
Die BVV kann durch Beschluss von zwei Dritteln ihrer Mitglieder selbst Bürgerentscheide ansetzen.
Die Einwohnerinnen und Einwohner mit vollendetem 16. Lebensjahr haben das Recht, Empfehlungen an die BVV zu richten (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag muss von mindestens einem Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks unterstützt werden.
Zu wichtigen Bezirksangelegenheiten kann das Bezirksamt oder die BVV Einwohnerversammlungen einberufen.
Die BVV kann Einwohnerfragestunden ansetzen.
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