Kommunale und landesweite Abstimmungsrechte in Brandenburg reformieren!

Kommunale und landesweite Abstimmungsrechte in Brandenburg reformieren!

Der Koalitionswechsel und die nun laufenden Verhandlungen bieten die Möglichkeit, die kommunalen und landesweiten Abstimmungsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. In Brandenburg scheiterte bisher jedes Volksbegehren und auch auf kommunaler Ebene werden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide durch teilweise sehr restriktive Verfahrensregelungen unnötig erschwert. Mehr Demokratie e.V. fordert die Koalitionäre auf, entsprechende Reformen in den Koalitionsvertrag aufzunehmen und in der kommenden Legislaturperiode umzusetzen.

 

Unsere Vorschläge für ...

… Volksbegehren und Volksentscheide

(1) Die direkte Demokratie lebt von der Diskussion auf der Straße, Marktplätzen, Veranstaltungen etc. Die ausschließliche Eintragung auf den Ämtern mindert die Erfolgschance von Volksbegehren, was dazu geführt hat, dass es in Brandenburg bisher keinen einzigen Volksentscheid gab. Daher wird zusätzlich zur Eintragung auf den Ämtern wird die freie Unterschriftensammlung eingeführt.

(2) Ein Ausschluss von Volksbegehren, die sich auf den Landeshaushalt auswirken, macht dieses Instrument in der Praxis weitgehend unbrauchbar. Deshalb werden finanzwirksame Volksbegehren generell zugelassen. Es sollen nur noch Volksbegehren zum Haushaltsgesetz unzulässig sein. Somit bleibt die Budgethoheit des Parlaments gewahrt.

(3) Zustimmungsquoren bei Volksentscheiden führen dazu, dass Gegner einer Initiative ermutigt werden, der Abstimmung fern bleiben. Das Abstimmungsergebnis wird somit verzerrt. Das Zustimmungsquorum wird abgeschafft. Es entscheidet die Mehrheit der Abstimmenden.

(4) Um eine möglichst hohe Abstimmungsbeteiligung zu erreichen und Kosten einzusparen, werden Volksentscheide in einem Zeitraum von acht Monaten nach einem zustandegekommenen Volksbegehren mit einer Wahl zusammengelegt, es sei denn, die Initiative spricht sich für einen alternativen Termin aus.

(5) Spätestens sechs Wochen vor dem Volksentscheid erhält jede/r Abstimmungsberechtigte zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung ein Informationsheft mit den Pro und Contra zum Abstimmungsgegenstand.

 

… Bürgerbegehren und Bürgerentscheide

(1) Bisher sind keine Bürgerbegehren zum Bau von Straßen und Gebäuden möglich. Der Themenausschluss wird reduziert. In Zukunft sind auch Bürgerbegehren zur Bauleitplanung zulässig.

(2) Der Kostendeckungsvorschlag entfällt zugunsten einer amtlichen Kostenschätzung, bei der die voraussichtlichen Einsparungen und Mehrausgaben für den Haushalt der Kommune ermittelt werden.

(3) Das Unterschriftenquorum beim Bürgerbegehren wird gesenkt. Da es in einem Flächenland in kleineren Gemeinden leichter ist, Unterschriften zu sammeln, schlagen wir eine Staffelung der Unterschriftenquoren je nach Gemeindegröße zwischen 3 – 10 Prozent vor. Bei Landkreisen gilt ein Quorum von 3 Prozent.

(4) Eine Mindestzustimmung beim Bürgerentscheid entfällt. Es entscheidet die Mehrheit der Abstimmenden.

(5) Bei Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss der Gemeinde bzw. des Landkreises richten, wird die 8-Wochen-Frist der Unterschriftensammlung gestrichen. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei Initiativbegehren. Dies bedeutet, dass Unterschriften nach einem Jahr ihre Gültigkeit verlieren.

(6) Jede Initiative hat ein Recht auf umfassende Beratung durch die Gemeinde bzw. den Landkreis im Vorfeld der Zulässigkeitsprüfung.

(7) Spätestens sechs Wochen vor dem Bürgerentscheid erhält jede/r Abstimmungsberechtigte zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung ein Informationsheft mit den Pro und Contra zum Abstimmungsgegenstand.

 

Positionspapier zu kommunalen und landesweiten Abstimmungsrechten

PDF - 2 Seiten - 24 KB

 

Studie zu den Eintragungsbedingungen bei Volksbegehren in Brandenburg

PDF - 20 Seiten - 149 KB

 



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