Hintergrundinformationen

1. Bürgerbegehren zu Bauprojekten zulassen

Zu wichtigen Themenbereichen sind Bürgerbegehren nach wie vor gesetzlich ausgeschlossen. So sind beispielswiese keine Bürgerbegehren zum Bau von Straßen und Gebäuden möglich. Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen jedoch, dass das Interesse der Bürger groß ist, vor allem auch über Bauprojekte mitzubestimmen. In Bayern und Hessen berühren über 50 Prozent der Bürgerbegehren die Bauleitplanung.

Die Bauleitplanung wird als Gegenstand für Bürgerbegehren zugelassen. Der Negativkatalog wird darüber hinaus soweit ausgedünnt, dass nur noch Pflichtaufgaben nach Weisung und Auftragsangelegenheiten, die Haushaltssatzung, Personalangelegenheiten sowie Anträge mit gesetzwidrigem Ziel ausgeschlossen sind.

2. Zwingende Bürgerentscheide bei Gemeindefusionen

Im Jahr 2001 hat es zahlreiche Bürgerentscheide über die Zusammenlegung von Gemeinden gegeben. Allerdings wurden diese von den Gemeinderäten von „oben“ angesetzt. Bisher besteht kein Automatismus, der gewährleistet, dass die Bürger zwingend das letzte Wort bei einer möglichen Fusion haben. So sollte es aber sein. Denn eine Zusammenlegung von Gemeinden bedeutet immer auch ein Weniger an Repräsentation, da  die Kommunalvertretung für deutlich mehr Menschen und ein größeres Gebiet zuständig ist.

Steht eine Zusammenlegung von Gemeinden bzw. Kreisen an, finden zwingend Bürgerentscheide in den betroffenen Kommunen statt. Ein Zusammenschluss erfolgt nur dann, wenn in den betroffenen Kommunen jeweils die Mehrheit zustimmt.

3. Frist für Korrekturbegehren verlängern

Für Bürgerbegehren, die sich gegen Beschlüsse der Kommunalvertretung richten, gilt zurzeit eine Frist von acht Wochen, in der das Bürgerbegehren mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht werden muss. Bürgerinitiativen werden hier unter unnötigen Zeitdruck gesetzt, der für die Ausarbeitung eines sachgerechten Vorschlags eher schädlich ist.

Die Frist für Korrekturbegehren wird der von Initiativbegehren angeglichen. Unterschriften verlieren somit nach einem Jahr ihre Gültigkeit. Bürgerinitiativen haben oftmals selbst ein Interesse daran, möglichst schnell mit einem Bürgerbegehren zu reagieren, damit sie nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

4. Mindestfraktionsstärke auf zwei Sitze begrenzen

Seit 2011 können die Kommunalvertretungen selbst bestimmen, ab welcher Anzahl von Mandaten eine Partei bzw. Wählergemeinschaft Fraktionsstatus erhält. So sehen einige Landkreise und Städte zurzeit eine Mindestfraktionsstärke von vier Sitzen vor. An den Fraktionsstatus sind jedoch entscheidende parlamentarische Rechte wie die Entsendung von Mitgliedern in die Ausschüsse und damit auch das Stimmrecht sowie der Anspruch auf Mittel für Sachkosten und die Nutzung öffentlicher Räumlichkeiten gekoppelt. Von einer Anhebung, die ursprünglich dazu diente, rechtsextremen Parteien die Arbeit in den Kommunalvertretungen zu erschweren, sind alle kleinen Gruppierungen betroffen, eben auch lokale Bürgerbündnisse, die in die Kommunalvertretung gewählt wurden.

Um mehr Chancengleichheit zwischen etablierten und neuen Kräften zu gewährleisten, sollten alle Parteien und Wählergemeinschaften mit mindestens zwei gewählten Vertretern Fraktionsstatus erhalten. Kreise, Städte und Gemeinden sollten davon absehen, von dieser Regelung abzuweichen.