Unsere Vorschläge zur Reform des Volksabstimmungsgesetzes

Unsere Vorschläge zur Reform des Volksabstimmungsgesetzes

Im Oktober 2006 wurde die Berliner Landesverfassung geändert, um die Hürden für Volksbegehren und Volksentscheide zu senken. Im Februar 2008 änderte das Abgeordnetenhaus das Volksabstimmungsgesetz und führte damit unter anderem die freie Unterschriftensammlung ein. Seitdem hat sich in Berlin einiges getan. Zahlreiche direktdemokratische Verfahren wurden angestoßen und mit Pro-Reli und Tempelhof fanden in Berlin die ersten von den Berlinerinnen und Berlinern initiierten Volksentscheide statt. Somit konnten in den vergangenen Jahren ausreichend Erfahrungen gesammelt werden, um die Direkte Demokratie nun nochmals auf den Prüfstand zu stellen. Die Verfassungsurteile vom Oktober 2009 sorgten teilweise für Klarstellung, werfen aber auch neue Fragen auf, die es zu klären gilt. Mehr Demokratie e.V. begrüßt, dass sich Volksbegehren in Berlin auf den Haushalt auswirken dürfen, ohne die Budgethoheit des Parlaments in Frage zu stellen. Die Entscheidung zum Wasser-Volksbegehren jedoch bringt einige Probleme für alle am Verfahren beteiligten Seiten mit sich.

 

Das Berliner Volksabstimmungsgesetz sollte in folgenden Punkten geändert werden:

1. Der Umfang der präventiven Normenkontrolle wird auf den Zustand des Volksabstimmungsgesetzes vor der Änderung im Jahr 2008 zurückgeführt. Hält der Senat einen Volksbegehrensantrag für unzulässig, so kann er innerhalb einer Frist von vier Wochen das Verfassungsgericht anrufen.

Erläuterung: Für die Trägerin eines Volksbegehrens ist es wichtig, möglichst zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens zu wissen, ob ihr Anliegen zulässig ist. Eine umfassende Zulässigkeitsprüfung bringt der Initiative Planungssicherheit, denn ein Volksbegehren erfordert einen hohen Einsatz von finanziellen und personellen Ressourcen. Da der Senat eine Unzulässigkeitsbehauptung aufstellt, ist er in der Pflicht, das Verfassungsgericht anzurufen. Bisher muss die Initiative gegen eine negative Zulässigkeitsentscheidung des Senates Einspruch vor dem Verfassungsgericht erheben.

 

2. Wird ein Antrag auf Volksbegehren vom Senat nur in Teilen für zulässig erklärt, so kann auf Antrag der Trägerin die Anmeldung des Volksbegehrens erst nach der Entscheidung des Gerichts erfolgen.

Erläuterung: Die Initiative erhält somit die Möglichkeit, bei einer Entscheidung des Gerichts in ihrem Sinne mit dem gesamten Paket in das Volksbegehren zu gehen.

 

3. Die Zulässigkeitsprüfung von Volksbegehren findet am Anfang des Verfahrens, also vor dem Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens, statt. Auf Antrag der Trägerin findet die Zulässigkeitsprüfung erst während der Unterschriftensammlung für den Antrag auf Volksbegehren statt.

Erläuterung: Da für die Beantragung eines Volksbegehrens bereits 20.000 gültige Unterschriften einzureichen sind, die Trägerin also bereits in der ersten Stufe eines Volksbegehrens einer großen Herausforderung gegenüber steht, sollte die Zulässigkeitsprüfung am Anfang des Verfahrens

 

4. Zulässige Anträge auf Volksbegehren müssen vom Abgeordnetenhaus behandelt werden.

Erläuterung: Das Kita-Volksbegehren hat gezeigt, dass Volksbegehren bereits in einem frühen Stadium ihre Wirkung entfalten können. Somit sollte jedes Volksbegehren, welches die erste Stufe durchlaufen hat, im Abgeordnetenhaus behandelt werden müssen. Jetzt gibt es nur eine Kann-Regelung.

 

5. Findet innerhalb von vier Monaten nach dem Zustandekommen eines Volksbegehrens eine Wahl statt, so findet der Volksentscheid am Tag der Wahl statt, es sei denn, die Initiative besteht auf einem anderen Termin.

Erläuterung: Somit können zusätzliche Kosten, die durch eine separate Abstimmung entstehen würden, eingespart und die Abstimmungsbeteiligung erhöht werden. Der Vorschlag ist auch verfassungsrechtlich zulässig, da die VvB lediglich davon spricht, dass innerhalb von vier Monaten nach einem zustandegekommenen Volksbegehren der Volksentscheid durchzuführen ist.

 

6. Einzelspenden müssen ab einer Höhe von 10.000 EURO veröffentlicht werden.

Erläuterung: Die Praxis hat gezeigt, dass bei einer Offenlegungsgrenze von 50.000 EURO wenig Transparenz hergestellt wird, da viele Spenden unter dieser Grenze liegen. Vor einem Volksentscheid haben die Bürgerinnen und Bürger jedoch ein Recht zu wissen, durch wen die Trägerin eines Volksbegehrens finanziell unterstützt wird.

 

7. Es wird eine teilweise Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Trägerin eines Volksbegehrens eingeführt. Beim Volksbegehren sollte der Betrag bei 0,30 Euro pro gültiger Eintragung liegen, wobei max. 170.000 Unterschriften berücksichtigt werden. Bei Volksentscheiden beträgt die Kostenerstattung 0,15 Euro pro Ja- und Neinstimme, wobei max. 40% der Wahlberechtigten berücksichtigt werden.

Erläuterung: Für die politische Meinungsbildung im Rahmen eines Volksbegehrens/Volksentscheids entstehen Kosten, für die die Initiatoren eines Volksbegehrens, oft kleinere Gruppierungen/Bürgerinitiativen, derzeit voll aufkommen müssen. Mit einer teilweisen Kostenerstattung steigt die Chancen-gleichheit für Initiativen, ihre Argumente den Abstimmenden nahebringen zu können. Die prinzipielle Idee ist, den Initiatoren einen Teil der entstandenen Kosten zu erstatten - analog zur Wahlkampfkostenerstattung für politische Parteien.

 

Positionspapier zur Reform des Volksabstimmungsgesetzes

PDF - 2 Seiten - 20 KB



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