Wie wird bisher gewählt?

Am Wahltag werden sowohl Landesparlament - das Abgeordnetenhaus - sowie die zwölf Bezirksvertretungen - die Bezirksverordnetenversammlungen - gewählt.

Abgeordnetenhaus

Die Regelungen für die Abgeordnetenhauswahl ähneln sehr dem Bundestagswahlrecht.

Aktiv und passiv wahlberechtigt ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, volljährig ist und seit mindestens drei Monaten den (Haupt-)Wohnsitz in Berlin hat.

Sie besitzen zwei Stimmen. Mit der Erst- bzw. Wahlkreisstimme wählen Sie Ihren Wahlkreiskandidaten. Mit der Zweit- oder auch Parteieinstimme wählen Sie Ihre favorisierte Partei.

Laut Landesverfassung besteht das Abgeordnetenhaus aus mindestens 130 Mandaten. 78 Abgeordnete ziehen über die Wahlkreise und mindestens 52 über die Parteilisten ein. Im Unterschied zur Bundestagswahl werden Überhangmandate ausgeglichen, um die Mehrheitsverhältnisse, die sich aus den Parteistimmen ergeben, zu erhalten.

Es besteht eine Sperrklausel. Parteien, die weniger als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten, werden bei der Sitzzuteilung nicht berücksichtigt.

Den Parteien ist freigestellt, ob sie mit Bezirks- und Landeslisten antreten.

Bezirksverordnetenversammlungen

Bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung besitzen Sie lediglich eine Stimme, mit der Sie eine Partei wählen. Wahlkreise gibt es auf Bezirksebene nicht.

Wahlberechtigt sind alle EU-Bürgerinnen und Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

In allen Bezirken werden jeweils 55 Mandate vergeben. Die Parteien treten mit geschlossenen Bezirkslisten an. Wählerinnen und Wähler haben somit keinerlei Einfluss darauf, welche Kandidaten ein Mandat erhalten.