Kommunalverfassung Brandenburg (Auszug)

Stand: September 2008

§ 13

 

Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner

Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Zu diesen Zwecken sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen, Einwohnerbefragungen oder andere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung, Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.

§ 14

Einwohnerantrag

(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Auf dem Einwohnerantrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

(3) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 vom Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen.

(4) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.

(5) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.

(7) Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Vertrauensperson des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.

§ 15

(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten; in diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein. Auf dem Bürgerbegehren sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage einschließlich der von der Verwaltung mitgeteilten Kostenschätzung enthalten; § 81 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach Satz 7 entsprechen,
  2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Bürgerbegehrens bei dem Gemeindewahlleiter geleistet worden sind oder
  3. die im Falle des Satzes 3 bereits vor einer Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses geleistet worden sind.

§ 81 Abs. 4 Nr. 3 bis 8 und Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

(2) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 und 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich. § 81 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Abs. 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,
  2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
  4. die Eröffnungsbilanz und die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,
  5. Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
  6. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und ihrer Eigenbetriebe sowie des Gesamtabschlusses,
  7. Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,
  8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,
  9. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

(4) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Im Übrigen gilt § 81 Abs. 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ist das nach Satz 2 letzter Halbsatz erforderliche Quorum nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 4 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden.

(6) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

 

§ 6

Gebietsänderung

...

(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließen, dass über den Zusammenschluss der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. § 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

Kommunalwahlgesetz des Landes Brandenburg (Auszüge)

Stand: Juni 2007

§ 81

Abwahl

(1) Der unmittelbar von den wahlberechtigten Personen oder mittelbar von der Vertretung der Gemeinde oder Stadt gewählte Bürgermeister oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl des Amtsinhabers stimmt. Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nummer 2 auf eine Entscheidung über seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(2) Zur Einleitung des Bürgerentscheides nach Absatz 1 bedarf es

  1. eines Bürgerbegehrens, das binnen eines Monats vor seiner Einreichung unterzeichnet worden ist
    1. in Gemeinden bis zu 20 000 Einwohnern von mindestes 25 vom Hundert der wahlberechtigten Personen,
    2. in Gemeinden von mehr als 20 000 Einwohnern bis zu 60 000 Einwohnern von mindestens 20 vom Hundert der wahlberechtigen Personen und
    3. in Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohnern von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen, oder
  2. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung unterzeichneten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung muss mindestens ein Monat, dürfen jedoch höchstens drei Monate liegen.

(3) Das Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich beim zuständigen Wahlleiter einzureichen. Es muss den Gegenstand zweifelsfrei erkennen lassen; § 31 gilt entsprechend. Jeder Unterschriftsbogen muss enthalten:

  1. eine Überschrift, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens zweifelsfrei erkennen lässt,
  2. den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, ständigen Wohnsitz und die Anschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person in deutlich lesbarer Form,
  3. die handschriftliche Unterschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person,
  4. das Datum der Unterschriftsleistung.

(4) Ungültig sind Eintragungen,

  1. wenn die Frist des Absatzes 2 Nummer 1 nicht gewahrt ist,
  2. die auf Unterschriftsbogen erfolgt sind, die keine ordnungsgemäße Überschrift enthalten,
  3. wenn die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung nicht wahlberechtigt ist,
  4. wenn die Identität der unterzeichnenden wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
  5. die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, dass die unterzeichnende Person am Tag ihrer Unterschriftsleistung das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  6. bei denen die handschriftliche Unterschriftsleistung der un­terzeichnenden Person oder das Datum der Unterschriftsleistung fehlt,
  7. die einen Vorbehalt enthalten oder
  8. die mehrfach sind.

(5) Bei Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Personen der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens.

(6) Der Wahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden.

(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Durchführung des Bürgerentscheides gegeben, ist dieser binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 oder des Beschlusses nach Absatz 2 Nummer 2 durchzuführen. Die Vertretung bestimmt den Abstimmungstag; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt.

(8) Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen die zu entscheidende Frage sowie den Namen und Vornamen des Amtsinhabers enthalten. Die Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.

(9) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Der Wahlleiter unterrichtet die Vertretung und den Amtsinhaber unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

(10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister sinngemäß.