Spielregeln

Das direktdemokratische Verfahren in den Brandenburgischen Kreisen, Städten und Gemeinden ist zweistufig ausgestaltet: Bürgerbegehren (Unterschriftensammlung) und Bürgerentscheid (Abstimmung). Mit Einwohneranträgen können die Bürgerinnen und Bürger Anliegen auf die Tagesordnung der Kommunalvertretungen bringen.

Bürgerbegehren

Themen

In allen Fragen, in denen die Gemeindevertretung, also Kreistag, Gemeinderat oder Stadtverordnetenversammlung, Beschlüsse fassen kann, können die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises/der Gemeinde Bürgerentscheide beantragen (Bürgerbegehren). Ausgenommen davon sind allerdings folgende Themenbereiche:

  • Haushaltssatzung,
  • Fragen zur inneren Organisation der Gemeinde/Kreisverwaltung,
  • Abgaben und Tarife,
  • Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,
  • Rechtsverhältnisse,
  • Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang,
  • Planfeststellung und Bauleitplanung,
  • Rechtsstreitigkeiten;

Hürden

Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages, muss es innerhalb von acht Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Die Unterschriften dürfen bei der Einreichung nicht älter als ein Jahr sein.

Die Intiative ist verpflichtet, einen Vorschlag zur Deckung der durch ihr Anliegen entstehenden Kosten auf der Unterschriftenliste aufzuführen.

Prüfung

Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag/die Gemeindevertretung. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises/der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid). Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag bzw. die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

Sperrwirkung

Ist die die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, so setzt die Sperrwirkung ein. Bis zum Bürgerentscheid sind dem Begehren entgegenstehende Entscheidungen und Vollzugshandlungen unzulässig.

Bürgerentscheid

Information

Die Stimmberechtigten werden über Ort und Termin des Bürgerentscheids informiert. Die Bekanntmachung über den Entscheid erfolgt nach den Gesetzen zur Kommunalwahl, durch Aushang, schriftliche Mitteilungen, etc. Eine Pflicht zur Verschickung einer Abstimmungsbroschüre mit den wesentlichen Argumenten an alle Haushalte besteht nicht.

Abstimmung

Die Abstimmung per Brief ist grundsätzlich möglich, kann jedoch von den Gemeinden in der Hauptsatzung ausgeschlossen werden.

Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit JA oder NEIN abgestimmt werden. Eine Vorlage ist angenommen, wenn diese mehrheitlich mit JA beantwortet wurde und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten (Zustimmungsquorum) entspricht.

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist das Zustimmungsquorum nicht erreicht worden, hat die Kommunalvertretung die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Kreistags/der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der aufgrund eines Bürgerbegehrens oder aufgrund eines Beschlusses des Kreistags/der Gemeindevertretung zustande gekommen ist, geändert werden.

Die Kommunalvertretung kann mit Mehrheitsbeschluss auch selbst einen Bürgerentscheid ansetzen, allerdings nur zur Frage von Gebietsreformen.

Einwohnerbeteiligung

Einwohnerantrag

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben mit Vollendung des 16. Lebensjahrs das Recht, Empfehlungen an den Kreistag/Gemeinde zu richten. Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 Prozent der im Landkreis/ Gemeinde gemeldeten Einwohner unterzeichnet sein.

Beteiligungssatzung

Seit September 2008 können die Gemeinden so genannte Beteiligungssatzungen beschließen, wo die näheren Details der Beteiligungsinstrumente festgelegt werden. In vielen Gemeinden sind beipielsweise auch Einwohnerfragestunden und Einwohnerversammlungen geregelt. In den Beteiligungssatzungen können auch über die Kommunalverfassung hinausgehende Beteiligungsinstrumente festgelegt werden.

 

Beratung

Wir helfen Initiativen bei der Durchführung von Bürgerbegehren. Unser Beratungsangebot und wichtige Informationen finden Sie hier.