Spielregeln
Die Volksgesetzgebung ist dreistufig ausgestaltet: Mit der Volksinitiative können Bürgerinnen und Bürger ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung des Landtages setzen. Wird das Anliegen abgelehnt, so kann die Initiative ein Volksbegehren durchführen, um einen Volksentscheid einzuleiten.
Volksinitiative
Themen
Mit der Volksinitiative haben Einwohnerinnen und Einwohner Brandenburgs das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Die Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages beinhalten. Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind allerdings unzulässig.
Hürden
Die Volksinitiative muss von mindestens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterschrieben werden, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens 150.000 Stimmberechtigten. Die Unterschriften können von den Initiatoren frei gesammelt werden und dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als ein Jahr sein. Sie kann auch von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit unterzeichnet werden.
Prüfung
Der Hauptausschuss des Landtages entscheidet über das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen sowie über die materielle Zulässigkeit der Volksinitiative. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung können die Vertreter binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe das Landesverfassungsgericht anrufen.
Ist eine Volksinitiative aus formalen Gründen nicht zustande gekommen, können die Unterlagen mit Einverständnis der Initiatoren an den Petitionsausschuss übergeben werden.
Behandlung im Landtag
Ist die Volksinitiative zustande gekommen, so muss der Landtag innerhalb von vier Monaten über die Volksinitiative beraten und entscheiden. Die Initiatoren haben das Recht auf Anhörung im zuständigen Ausschuss.
Volksbegehren
Frist
Die schriftliche Anzeige eines Volksbegehrens muss binnen eines Monats nach Bekanntmachung der ablehnenden Entscheidung des Landtags zur Volksinitiative beim Präsidenten des Landtages eingegangen sein.
Hürden
Volksbegehren müssen von mindestens 80.000 Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterzeichnet werden. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Berechtigung zur Landtagswahl. Ein Antrag auf Auflösung des Landtags bedarf der Unterstützung von mindestens 200.000 Eintragungsberechtigten. Die Unterschriftenleistung erfolgt auschließlich in den amtlichen Eintragungsstellen. Eine freie Sammlung ist nicht möglich. Seit der Reform vom Februar 2012 können die Unterschriften auch in weiteren Amtsräumen und Stellen, die Beglaubigungen ausstellen können sowie in mobilen Eintraungsstellen geleistet werden. Die Ausweitung erfolgt auf Initiative der jeweiligen Gemeinde.
Prüfung
Ist das Volksbegehren zustande gekommen, muss der Landtag die Vorlage binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses behandeln. Die Vertreter des Volksbegehrens haben das Recht auf Anhörung im zuständigen Ausschuss.
Volksentscheid
Frist
Ist das Volksbegehren zustande gekommen und lehnt der Landtag das Volksbegehren binnen drei Monaten ab, muss innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid stattfinden. Der Landtag kann hierbei eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung stellen. Liegt eine Wahl in der Nähe, so kann der Zeitraum bis zum Volksentscheid im weitere drei Monate verlängert werden.
Hürden
Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit zustimmt, sofern diese mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten entspricht (Zustimmungsquorum). Bei mehreren Vorlagen müssen sich die Abstimmenden zwischen den Alternativen entscheiden.
Bei Volksentscheiden über Verfassungsänderungen oder Auflösung des Landtages müssen mindestens zwei Drittel zustimmen und diese Mehrheit muss mindestens der Hälfte aller Stimmberechtigten entsprechen.
Beratung
Wir helfen Initiativen bei der Durchführung von Volksbegehren. Unser Beratungsangebot und wichtige Informationen finden Sie hier.