Kommunalverfassung: Änderungen bringen Erleichterungen für Bürgerbegehren

+++ Bauprojekte bleiben weiter ausgeschlossen +++

Der Landtag Brandenburg beschließt heute (27. Juni) eine Änderung der Kommunalverfassung, die unter anderem Erleichterungen für Bürgerbegehren vorsieht. Oliver Wiedmann, Vorstandssprecher von Mehr Demokratie Berlin/Brandenburg, kommentiert die Änderungen: „Die vom Landtag verabschiedete Änderung der Kommunalverfassung ist ein wichtiger Schritt, um die kommunale Mitbestimmung der Bürger zu stärken“.

Mehr Demokratie begrüßt vor allem, dass zukünftig nicht länger die Kommunalvertretungen, sondern die Kommunalaufsichtsbehörden zuständig sind für die Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Bisher hätte immer die Gefahr bestanden, dass Bürgerbegehren aus politischen Gründen für unzulässig erklärt und somit ausgehebelt werden. Durch die nun beschlossene Übertragung prüfe eine hinreichend unabhängige Instanz die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, die zudem auch fachlich besser geeignet sei.

Positiv bewertet Mehr Demokratie auch, dass Initiativen nicht länger verpflichtet sein sollen, einen Kostendeckungsvorschlag vorzulegen. Laut Mehr Demokratie wäre der Kostendeckungsvorschlag die Hauptursache für unzulässige Bürgerbegehren gewesen. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass die Verwaltung zukünftig die Folgekosten eines Bürgerbegehrens schätzt.

Um die kommunale Mitbestimmung grundlegend voranzubringen, wäre jedoch eine Öffnung der Bauleitplanung für Bürgerbegehren wichtig gewesen, kritisiert der Verein. „Bedauerlich ist, dass den Bürgern weiterhin keinerlei Mitbestimmung bei städtebaulichen Planungen eingeräumt wird”, kritisiert Wiedmann. Gerade Bauprojekte würden überdurchschnittlich häufig zu kommunalen Konflikten führen. Den Bürger/innen hier keine Mitbestimmung einzuräumen, trüge nicht zur Befriedung eines Konfliktes bei, so der Verein. In bisher zehn anderen Bundesländern können Bürgerbegehren auch auf die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungs- und Flächennutzungsplänen gerichtet sein.

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