Senat will Mieten-Volksbegehren gerichtlich prüfen/Initiative wird ausgebremst

[11/15] Fachverband: Senat sollte politische und rechtliche Debatte trennen

Mehr Demokratie kritisiert das Vorhaben des Stadtentwicklungs-Senators Andreas Geisel (SPD), die Initiative „Berliner Mietenvolksentscheid“ angesichts der von seinem Ministerium geschätzten Kosten von 3,3 Milliarden Euro in fünf Jahren vom Berliner Verfassungsgericht prüfen zu lassen. „Das Verfassungsgerichtsurteil anlässlich des Kita-Volksbegehrens von 2009 hat klargestellt, dass finanzwirksame Volksbegehren in Berlin zulässig sind und hat auch keine Obergrenze festgelegt. Die Prüfung scheint also eher politisch motiviert zu sein“, sagt Oliver Wiedmann, Vorstandssprecher des Mehr Demokratie-Landesverbands Berlin/Brandenburg.

Eine erneute Prüfung vor Gericht ist nach Ansicht des Vereins nicht notwendig und verzögert das Volksbegehrensverfahren unnötig. „Natürlich kann man darüber debattieren, wieviel Geld Berlin für Sozialwohnungen und erschwingliche Mieten ausgeben sollte“, sagt Wiedmann. „Aber diese Kosten-Debatte gehört nicht vor Gericht, sondern muss im politischen Zusammenhang geführt werden – nichts eignet sich dafür besser als ein Volksbegehren.“ Die Mieten-Volksinitiative, die mit über 30.000 Unterschriften die Hürde für die erste Stufe eines Volksbegehrens (0,7 Prozent der Wahlberechtigten) bereits deutlich übersprungen hat, hatte einen Volksentscheid zur Abgeordnetenhauswahl 2016 geplant. „Zwischen der Klage-Einreichung und dem Verfassungsgerichtsurteil zu Volksbegehren vergingen bisher ein bis eineinhalb Jahre“, erläutert Wiedmann. „Der Zeitplan der Initiative wäre damit ausgehebelt.“

2009 hatte die Volksinitiative für mehr Betreuungspersonal in Kindertagesstätten vor dem Verfassungsgericht geklagt, nachdem der Senat ihren Antrag auf Volksbegehren mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Initiative zu stark ins Budgetrecht des Abgeordnetenhauses eingreife. Das Gericht hatte der Initiative Recht gegeben und festgestellt, dass die Festlegung einer „Erheblichkeitsschwelle“ für Volksbegehren unzulässig ist. Solange sich ein Volksbegehren nicht auf das Landeshaushaltsgesetz bezieht und sich frühestens auf das nächste Haushaltsjahr auswirkt, ist es demnach zulässig. 2010 wurde das Abstimmungsgesetz dahingehend reformiert, dass nicht mehr die Initiativen klagen müssen, sondern der Senat das Verfassungsgericht anrufen muss, wenn er ein Volksbegehren für unzulässig hält. Dieses Prüfungsrecht kam bisher 2012 beim Volksbegehren "Rettet die S-Bahn" zur Anwendung.

Übersicht Volksbegehren in Berlin: bb.mehr-demokratie.de/berlin-land-uebersicht.html

Ansprechpartner

Anselm Renn
Pressesprecher Bund und Berlin/Brandenburg
Tel:    (030) 420 823 70
Mobil: 0176 473 68 890
pressekein spam@mehr-demokratie.de