Spielregeln

Das direktdemokratische Verfahren in den Berliner Bezirken ist zweistufig ausgestaltet: Bürgerbegehren (Unterschriftensammlung) und Bürgerentscheid (Abstimmung). Mit Einwohneranträgen können die Bürgerinnen und Bürger Anliegen auf die Tagesordnung der Bezirksverordnetenversammlungen bringen.

 

Bürgerbegehren

Themen

In allen Fragen, zu denen die BVV Beschlüsse fassen kann, können die Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks ein Bürgerbegehren durchführen. Zum Bezirkshaushaltsplan und zu den Sondermitteln der BVV sind allerdings nur Bürgerbegehren mit ersuchendem Charakter zulässig. Ob Bürgerbegehren zur Bauleitplanung verbindliche Rechtswirkung haben, ist bisher nicht eindeutig geklärt. In der Vergangenheit haben die Bezirksämter den Initiativen oftmals geraten, ihr Bürgerbegehren zu Bebauungsplänen als (unverbindliches) Ersuchen an das Bezirksamt zu formulieren.

Prüfung

Die Überprüfung der Zulässigkeit erfolgt bereits im Vorfeld eines Bürgerbegehrens. Bezirksamt und Senatsinnenverwaltung entscheiden darüber innerhalb eines Monats nach der Anmeldung. Die Initiatoren haben Anspruch auf Beratung hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Bindungswirkung.

Die Zählung der Unterschriften und die Feststellung des Zustandekommens erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung der Unterschriften.

Hürden

Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von sechs Monaten von drei Prozent der zur BVV Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Unterschriften können von den Initiatoren frei gesammelt werden.

Schutzwirkung

Von der Feststellung des Zustandekommens bis zum Bürgerentscheid dürfen die Bezirksorgane keine gegenteiligen Entscheidungen treffen oder umsetzen.

Bürgerentscheid

Frist

Spätestens vier Monate nach Feststellung des Zustandekommens findet über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid statt. Die BVV kann einen  Alternativvorschlag zur Abstimmung stellen. Der Bürgerentscheid unterbleibt, wenn die BVV dem Bürgerbegehren innerhalb von zwei Monaten unverändert oder in einer von den Initiatoren akzeptierten Form zustimmt.

Information

Die Stimmberechtigten werden über Ort und Termin des Bürgerentscheids informiert. Jeder Haushalt, in dem ein Stimmberechtigter wohnt, erhält Informationen, in denen die Argumente der Initiatoren und der BVV in gleichem Umfang dargestellt werden.

Abstimmung

Stimmberechtigt sind alle zur BVV Wahlberechtigten. Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie eine Mehrheit der JA-Stimmen erhält. Diese Mehrheit muss zusätzlich 10 Prozent der Wahlberechtigten entsprechen. (Zustimmungsquorum)

Weitere Beteiligungsmöglichkeiten

BVV-Bürgerentscheid

Die BVV kann durch Beschluss von zwei Dritteln ihrer Mitglieder selbst Bürgerentscheide ansetzen.

Einwohnerantrag

Die Einwohnerinnen und Einwohner mit vollendetem 16. Lebensjahr haben das Recht, Empfehlungen an die BVV zu richten (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks unterstützt werden.

Beratung

Wir helfen Initiativen bei der Durchführung von Bürgerbegehren. Unser Beratungsangebot und wichtige Informationen finden Sie hier.