Spielregeln

Berlin verfügt über ein dreistufiges Verfahren der Volksgesetzgebung: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Regeln im Überblick. Rechtsgrundlagen sind die Verfassung von Berlin (VvB, Art. 61–63) und das Abstimmungsgesetz (AbstG in der Fassung vom 12. Oktober 2020).

 

1. Volksinitiative

Die Volksinitiative ist die niedrigschwelligste Stufe der Berliner Volksgesetzgebung. Mit ihr können Einwohnerinnen und Einwohner das Abgeordnetenhaus auffordern, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen.

Wer darf unterschreiben?

Unterschreiben dürfen alle Einwohnerinnen und Einwohner Berlins ab 16 Jahren, die ihren Erstwohnsitz in Berlin haben – unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Dies unterscheidet die Volksinitiative vom Volksbegehren, für das nur Wahlberechtigte unterschreiben dürfen.

Unterschriften und Frist

Es müssen mindestens 20.000 gültige Unterschriften vorgelegt werden. Die Unterschriften dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.

Antragstellung und Prüfung

Der Antrag wird beim Präsidenten bzw. der Präsidentin des Abgeordnetenhauses eingereicht. Innerhalb von 15 Tagen erfolgt die formale Prüfung. Anschließend haben die Bezirksämter 15 Tage für die Unterschriftenprüfung. Das Zustandekommen wird innerhalb von 3 Tagen festgestellt.

Parlamentarische Behandlung

Das Abgeordnetenhaus muss die Volksinitiative innerhalb von 4 Monaten beraten. Die Trägerinnen und Träger haben ein Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Das Verfahren endet mit einer Aussprache im Plenum.

Themenausschlüsse

Für die Volksinitiative gelten keine ausdrücklichen Themenausschlüsse (wie z. B. Haushalt oder Abgaben beim Volksbegehren). Sie ist jedoch auf Gegenstände beschränkt, die in die Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses fallen.

2. Antrag auf Volksbegehren

Wer ein Volksbegehren starten möchte, muss zunächst einen Antrag auf Zulassung stellen. Anders als bei der Volksinitiative sind hier nur zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigte unterschriftsberechtigt.

Wer darf unterschreiben?

Unterschriftsberechtigt sind zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigte: Das sind deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren, die seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben.

Amtliche Kostenschätzung

Wichtig: Bevor mit der Unterschriftensammlung begonnen werden darf, muss eine amtliche Kostenschätzung beantragt werden (§ 15 Abs. 1 AbstG). Die Kostenschätzung muss auf den Unterschriftsbögen abgedruckt sein. Seit der Reform 2020 gelten verbindliche Fristen für deren Erstellung. Dieser Schritt ist der erste förmliche Verfahrensschritt und darf nicht übersprungen werden.

Gesetzentwurf

Einem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf mit Begründung zugrunde liegen (§ 14 AbstG).

Unterschriften und Fristen

Für ein einfaches Gesetz oder sonstige Beschlüsse: 20.000 Unterschriften. Für eine Verfassungsänderung oder die Parlamentsauflösung: 50.000 Unterschriften. Die Unterschriften werden frei gesammelt und dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

Themenausschlüsse

Volksbegehren sind unzulässig zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen öffentlicher Unternehmen und Personalentscheidungen (Art. 62 Abs. 2 ). Darüber hinaus müssen Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar sein – also mit dem Grundgesetz, EU-Recht und der Verfassung von Berlin (§ 12 Abs. 2 AbstG).

Wiederholungssperre: Während einer Wahlperiode kann über denselben Gegenstand nur ein Volksentscheid stattfinden (§ 12 Abs. 3 AbstG).

Haushaltswirksame Volksbegehren

Volksbegehren mit finanziellen Auswirkungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht das Landeshaushaltsgesetz als solches betreffen, so die Rechtsprechung des Berliner Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 35/04, 2005). Eine gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Ausgabenhöhe gibt es nicht.

Prüffristen

Die Bezirksämter prüfen die Unterschriften innerhalb von 15 Tagen. Die Zulässigkeitsprüfung durch den Senat erfolgt innerhalb weiterer 15 Tage (seit der AbstG-Reform 2020 mit verbindlichen Fristen). Für die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof besteht keine gesetzliche Frist – diese Verfahren dauern in der Praxis häufig länger als 12 Monate.

3. Volksbegehren

Wird der Antrag auf Volksbegehren zugelassen und das Abgeordnetenhaus übernimmt die Vorlage nicht, beginnt die eigentliche Eintragungsphase.

Parlamentarische Übernahme

Das Abgeordnetenhaus hat vier Monate Zeit, die Vorlage inhaltlich zu übernehmen. Lehnt es die Vorlage vorzeitig ab (§ 17a AbstG), kann die Trägerin sofort die Durchführung des Volksbegehrens verlangen. Der Antrag auf Durchführung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Vier-Monats-Frist bzw. nach der Ablehnung gestellt werden.

Eintragungsquoren

Einfaches Gesetz: 7 % der Wahlberechtigten innerhalb von 4 Monaten.

Verfassungsänderung / Parlamentsauflösung: 20 % der Wahlberechtigten innerhalb von 4 Monaten.

Sammlungsart

Die Eintragung kann sowohl auf dem Amt als auch frei auf der Straße erfolgen (kombinierte Amtseintragung und freie Sammlung seit der Reform 2006/2008).

Sperrwirkung

Nach dem Zustandekommen eines Volksbegehrens darf weder der Senat noch das Abgeordnetenhaus eine dem Volksbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen (Art. 62 Abs. 4 VvB). Diese Veränderungssperre schützt die Initiative vor parlamentarischer Konterkarierung.

4. Volksentscheid

Kommt das Volksbegehren zustande und übernimmt das Abgeordnetenhaus die Vorlage weiterhin nicht, findet ein Volksentscheid statt.

Fristen

Regelfall: Der Volksentscheid findet innerhalb von 4 Monaten nach Feststellung des Zustandekommens statt.

Zusammenlegung mit Wahl: Die Frist kann auf bis zu 8 Monate verlängert werden, um den Volksentscheid mit einer Wahl zusammenzulegen.

Parlamentsauflösung: Hier muss der Volksentscheid innerhalb von 2 Monaten stattfinden.

Alternativvorschlag des Parlaments

Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Alternativvorschlag zur Abstimmung stellen. Dieser muss spätestens 60 Tage vor dem Volksentscheid vorgelegt werden (§ 30 AbstG).

Quoren beim Volksentscheid

Einfaches Gesetz: Mehrheit der Abstimmenden + mindestens 25 % der Wahlberechtigten müssen zugestimmt haben (Zustimmungsquorum).

Verfassungsänderung: Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden + mindestens 50 % der Wahlberechtigten müssen zugestimmt haben.

Parlamentsauflösung: Mindestens 50 % der Wahlberechtigten müssen sich beteiligen (Beteiligungsquorum) + Mehrheit der Abstimmenden.

Konkurrierende Vorlagen

Stehen mehrere Vorlagen zur Abstimmung und erhalten mehrere eine Ja-Mehrheit, gilt diejenige als angenommen, die die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Zusätzlich wird in diesem Fall eine Stichfrage gestellt (§ 36 Abs. 2 AbstG).

Sonstige Beschlüsse (nicht-legislative Volksentscheide)

Für Volksentscheide, die keinen Gesetzentwurf, sondern einen sonstigen Beschluss zum Gegenstand haben, gelten dieselben Quoren. Solche Beschlüsse haben zwar keine unmittelbare Gesetzeskraft, entfalten aber eine erhebliche politische Bindungswirkung gegenüber dem Senat.

5. Weitere wichtige Regelungen

Kostenerstattung

Seit der Reform 2020 können Trägerinnen eines Volksbegehrens eine Kostenerstattung von bis zu 35.000 Euro nach dem Volksbegehren und nochmals bis zu 35.000 Euro nach dem Volksentscheid erhalten (§ 40a AbstG).

Spendenregeln und Transparenzpflichten

Spenden ab 5.000 Euro müssen offengelegt werden (§ 40b AbstG). Diese Transparenzpflicht gilt seit 2010.

Beratungsanspruch

Trägerinnen eines Volksbegehrens haben seit der Reform 2020 einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Beratung durch die Innenverwaltung (§ 40c AbstG).

Beratung

Wir helfen Initiativen bei der Durchführung von Volksbegehren. Unser Beratungsangebot und wichtige Informationen finden Sie hier.