Brandenburgische Kommunalverfassung (Auszüge)
Stand 2025
§ 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner; Einwohnerantrag
(1) Die Gemeinde beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Die Gemeinde hat zu prüfen, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht. Zum Zwecke der Einwohnerbeteiligung sollen Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen und Einwohnerbefragungen durchgeführt werden. Andere Beteiligungsformen können durchgeführt werden. Die Formen der Einwohnerbeteiligung regelt die Hauptsatzung; Einzelheiten können auch in einer gesonderten Satzung geregelt werden.
(2) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Gemeindevertretung über eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde berät und entscheidet (Einwohnerantrag).
(3) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Auf dem Einwohnerantrag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
(4) Ein Einwohnerantrag muss von mindestens 5 Prozent der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein niedrigeres Quorum vorsehen.
(5) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde.
(6) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Absatz 4 nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.
(7) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 müssen im Zeitpunkt des Zugangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein. Über die Zulässigkeit entscheidet die Gemeindevertretung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen.
(8) Über einen zulässigen Einwohnerantrag hat die Gemeindevertretung spätestens in der nächsten auf die Zulässigkeitsentscheidung folgenden ordentlichen Sitzung zu beraten und zu entscheiden. Der Vertrauensperson des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Einwohnerantrag in der Sitzung der Gemeindevertretung zu erläutern.
§ 14 Petitionsrecht
Jede Person hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Gemeinde zu wenden. Die Einreicherin oder der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält sie oder er einen Zwischenbescheid.
§ 15 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
Initiierendes Bürgerbegehren (Absätze 1-3)
(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich oder elektronisch eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.
(2) Über die Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dem schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprüfung ist mindestens eine Anzahl an Unterstützungsunterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde beizufügen, die zweimal der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter entspricht; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31 und 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen, 1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 entsprechen, oder 2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sind. § 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde legt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die Unterschriftenlisten zur Prüfung vor. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis und legt dieses der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Vor der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Die Entscheidung über die Zulässigkeit hat die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis aller erheblichen Tatsachen und Informationen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu treffen. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend.
(3) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens nach Absatz 2 festgestellt, können die Vertrauenspersonen die Durchführung des initiierenden Bürgerbegehrens durch weitere Sammlung von Unterschriften abschließend fortsetzen und die Unterschriftenlisten anschließend bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter einreichen. Das initiierende Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die nach Absatz 2 abgegebenen sowie die gegebenenfalls zwischenzeitlich gesammelten gültigen Unterschriften sind bei der Ermittlung des Ergebnisses einzubeziehen. Die Gemeindevertretung stellt fest, ob das Quorum nach Satz 2 erreicht wurde. Ist das Quorum erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid). Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über das Nichterreichen des Quorums können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(4) Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten (kassatorisches Bürgerbegehren). In diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter eingereicht werden. Die Frist von acht Wochen gilt zuzüglich des Zeitraums für die Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde und zuzüglich des Zeitraums für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsichtsbehörde ab Beantragung der Zulässigkeitsprüfung. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des kassatorischen Bürgerbegehrens hat die nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich nach Kenntnis aller erheblichen Tatsachen und Informationen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu treffen. Vor der Entscheidung sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Gegen die Entscheidung können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Das kassatorische Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Ungültig sind insbesondere Eintragungen, 1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen entsprechen, oder 2. die bereits vor der Beschlussfassung oder vor der Feststellung der Zulässigkeit geleistet worden sind. Die Gemeindevertretung stellt fest, ob das Quorum erreicht wurde. Ist das Quorum erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid). Gegen die Entscheidung über das Nichterreichen des Quorums können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
(5) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über: 1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten, 2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung, 3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, 4. die Haushaltssatzung sowie die Wirtschaftspläne der kommunalen Unternehmen, 5. Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen und privatrechtliche Entgelte der Gemeinde und ihrer kommunalen Unternehmen, 6. die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss der Gemeinde und ihrer kommunalen Unternehmen sowie über den Gesamtabschluss, 7. Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll, 8. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, 9. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.
(6) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. § 81 Absatz 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Wurde das erforderliche Quorum nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(7) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 6 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden.
(8) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
§ 6 Gebietsänderung (Auszug)
(5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließen, dass über den Zusammenschluss der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. § 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.
§ 81 BbgKWahlG – Abwahl (aktuelle Fassung)
Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz i.d.F. vom 9. Juli 2009, zuletzt geändert am 4. Juli 2023
(1) Die oder der unmittelbar von den wahlberechtigten Personen oder mittelbar von der Vertretung der Gemeinde oder Stadt gewählte Bürgermeisterin, Bürgermeister, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abgewählt werden. Sie oder er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers stimmt. Eine hauptamtliche Bürgermeisterin, ein hauptamtlicher Bürgermeister, eine Oberbürgermeisterin oder ein Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn sie oder er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nummer 2 auf eine Entscheidung über ihre oder seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der oder dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(2) Zur Einleitung des Bürgerentscheides nach Absatz 1 bedarf es 1. eines Bürgerbegehrens, das binnen eines Monats vor seiner Einreichung unterzeichnet worden ist a) in Gemeinden bis zu 20 000 Einwohnern von mindestens 25 vom Hundert der wahlberechtigten Personen, b) in Gemeinden von mehr als 20 000 Einwohnern bis zu 60 000 Einwohnern von mindestens 20 vom Hundert der wahlberechtigten Personen und c) in Gemeinden mit mehr als 60 000 Einwohnern von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen, oder 2. eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung unterzeichneten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung muss mindestens ein Monat, dürfen jedoch höchstens drei Monate liegen.
(3) Das Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen. Es muss den Gegenstand zweifelsfrei erkennen lassen; § 31 gilt entsprechend. Jeder Unterschriftsbogen muss enthalten: 1. eine Überschrift, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens zweifelsfrei erkennen lässt, 2. den Namen, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person in deutlich lesbarer Form, 3. die handschriftliche Unterschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person, 4. das Datum der Unterschriftsleistung.
(4) Ungültig sind Eintragungen, 1. wenn die Frist des Absatzes 2 Nummer 1 nicht gewahrt ist, 2. die auf Unterschriftsbogen erfolgt sind, die keine ordnungsgemäße Überschrift enthalten, 3. wenn die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung nicht wahlberechtigt ist, 4. wenn die Identität der unterzeichnenden wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, 5. die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, dass die unterzeichnende Person am Tag ihrer Unterschriftsleistung das 16. Lebensjahr vollendet hat, 6. bei denen die handschriftliche Unterschriftsleistung der unterzeichnenden Person oder das Datum der Unterschriftsleistung fehlt, 7. die einen Vorbehalt enthalten oder 8. die mehrfach sind.
(5) Bei Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Personen der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens.
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters nicht gebunden.
(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Durchführung des Bürgerentscheides gegeben, ist dieser binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 oder des Beschlusses nach Absatz 2 Nummer 2 durchzuführen. Die Vertretung bestimmt den Abstimmungstag; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt.
(8) Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen die zu entscheidende Frage sowie den Namen und Vornamen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers enthalten. Die Frage ist so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
(9) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet die Vertretung und die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
(10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sinngemäß.


