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Bezirkswahlen Berlin: Drei-Prozent-Hürde vor Gericht

Das Berliner Verfassungsgericht hat heute über die Drei-Prozent-Hürde bei den Bezirkswahlen verhandelt. Die Tierschutzpartei hatte Einspruch gegen die 3-Prozent-Hürde erhoben und möchte somit die Gültigkeit der Bezirkswahl im Bezirk Tempelhof-Schöneberg vom anfechten, wo sie 2011 1,8 Prozent der Stimmen erhielt. Ohne Sperrklausel hätte sie damit Anspruch auf einen Sitz in der Bezirksverordnetenversammlung gehabt.

Vor dem Hintergrund des Hamburger Verfassungsgerichturteils, das im Januar die Drei-Prozent-Klausel in der Hansestadt kassierte, hofft Mehr Demokratie auch in Berlin auf eine entsprechende Entscheidung. Als letztes Bundesland verfügt der Stadtstaat noch über eine Sperrklausel bei Kommunalwahlen und benachteiligt damit systematisch kleine Parteien. Nach Ansicht von Mehr Demokratie verstößt es gegen die verfassungsrechtlich verankerte Wahl- und Chancengleichheit, dass Wählerstimmen für kleinere Gruppierungen einfach unter den Tischen fallen.

Ein weiteres Problem ist, dass Sperrklauseln taktisches Wählen provozieren. Anstelle ihrer eigentlich bevorzugten Gruppierung geben Wählerinnen und Wähler ihre Stimme einer etablierten Partei, weil sie das Scheitern ihres Favoriten an der Hürde fürchten.

Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg blieben 2011 12.385 Stimmen unberücksichtigt, weil diese an „sonstige Parteien“ gingen. Wahlrechtsregelungen sollten aber gewährleisten, dass der Wählerwille möglichst unverfälscht abgebildet wird. Es braucht triftige Gründe, um von den Wahlrechtsgrundsätzen abzuweichen. Die erschwerte Regierungsbildung und somit Gesetzgebung durch eine mögliche Zersplitterung des Parlaments trifft auf die Bezirkswahlen nicht zu, da auf der Ebene keine Gesetze verabschiedet werden und in Berlin das Bezirksamt ohnehin nicht durch eine Koalition sondern proportional besetzt wird.

Anhörung unterstreicht die politische Rolle der Landesverfassung

Während der Anhörung argumentierte die Klägerseite, dass die Drei-Prozent-Hürde die in der Landesverfassung und dem Grundgesetz postulierte Wahl- und Chancengleichheit verletze. Ihrer Auffassung nach sei es vor allem das machtpolitische Kalkül der etablierten Parteien gewesen, welches 1997 zur Verankerung der Sperrklausel in der Verfassung geführt habe.

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport widersprach dieser Auffassung mit der Begründung, dass Sperrklausel und Wahlrechtsgrundsätze gleichrangige Bestandteile der Landesverfassung seien. Ausnahmen von den Wahlrechtsgrundsätzen seien nur bei einer übertriebenen Verletzung des öffentlichen Gerechtigkeitsempfindens unzulässig.

Das Land Berlin hat in dieser Frage eine Sonderstellung. In allen anderen Bundesländern war die Hürde lediglich einfachgesetzlich geregelt. Das Berliner Verfassungsgericht will am 13. Mai sein Urteil fällen.

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