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Brandenburg: Bernauer Bürgerbegehren zur Wasserversorgung unzulässig

Im letzten Jahr beanstandete die Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim ein von der Stadtverordnetenversammlung Bernau eigentlich für zulässig erklärtes Bürgerbegehren. Der bereits angesetzte Bürgerentscheid am 14. Dezember musste damit vorerst entfallen. Die Stadtverordneten gaben dem Einspruch des Landkreises nun Ende Januar nach, hoben ihren Beschluss vom Oktober letzten Jahres auf und erklärten damit das Bürgerbegehren für unzulässig. Doch die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben bereits angekündigt, gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich vorzugehen.

Gegenstand des Bürgerbegehrens ist der seit Jahren anhaltende Streit um die Beiträge des Wasser- und Abwasserverbands Panke/Finow, der für die Wasserversorgung der Stadt Bernau und Umgebung zuständig ist. Der Hintergrund ist, dass aufgrund überschätzter Wirtschafts- und Bevölkerungszuwächse nach der Wende überhöhte Investitionen in die Wasserinfrastruktur getätigt wurden. Diese Infrastruktur muss heute somit von weniger Gebührenzahlern erhalten werden als ursprünglich geplant, was zu einer hohen Verschuldung von Wasser-und Abwasserverbänden in Brandenburg geführt hat.

Im dem konkreten Streit stehen sich Alt- und Neuanschließer gegenüber. Auch Altanschließer, die ihren Anschluss vor der Wende erhalten haben, sollen sich rückwirkend an den Investitionskosten in die Wasserver- und Abwasserentsorgung beteiligen, und dies, obwohl viele damals ihren Wasseranschluss auf eigene Kosten vorgenommen haben. Auf die Altanschließer kommen somit hohe Kosten von teilweise mehreren tausend Euro zu. Sie fordern anstelle dessen eine Umstellung auf ein reines Gebührenmodell, welches nicht nur die Grundstückseigentümer, sondern auch die Mieter an der Finanzierung beteiligen würde.

Auf der anderen Seite fordern die Neuanschließer, deren Grundstücke nach der Wende ans Netz angeschlossen wurden, dass die Beiträge für alle Grundstücksbesitzer gelten sollen, da sie ihren Beitrag bereits leisten mussten. Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu fest, dass die Beiträge zwar rückwirkend aber nur zeitlich begrenzt erhoben werden dürfen.

Aber warum wurde das Bürgerbegehren beanstandet? Eijne Begründung der Kommunalaufsicht lautet, dass die Kommunalverfassung Bürgerbegehren zu kommunalen Abgaben ausschließt. In § 15 Absatz 3 heißt es: "Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über [...] Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen, Tarife kommunaler Einrichtungen und Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde [...]." Die Initiatoren entgegnen, dass das Bürgerbegehren ja nicht direkt über das Beitragsmodell abstimmen lässt, sondern den Bernauer Verbandsvertretern lediglich die Weisung erteilt, einen Antrag in die Verbandsversammlung einzubringen, mit dem Ziel, auf ein Gebührenmodell umzustellen. Darauf hingewiesen sei hier allerdings, dass ein von Bernau eingebrachter Antrag hohe Erfolgsaussichten hat, da die Vertreter aus Bernau 37 der 46 Sitze ausmachen. Darüber hinaus wurden von der Kommunalaufsicht noch die auf der Unterschriftenliste erforderliche Begründung und der Kostendeckungsvorschlag als unzureichend angemahnt.

Aus der Sicht von Mehr Demokratie liegt hier weniger ein rechtliches als ein politisches Problem vor. Die Kommunalaufsicht liegt vermutlich richtig mit ihrer Einschätzung, dass hier ein Verstoß gegen den in der Kommunalverfassung geregelten Themenausschluss vorliegt. Damit die Bürgerinnen und Bürger über solch zentrale Anliegen abstimmen können, gilt es, den Themenausschluss weitgehend zu streichen, um auch Gebühren und Abgaben für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide zukünftig zugänglich zu machen. Die Bürgerinnen und Bürger sollten über all die Themen abstimmen können, über die auch ihre gewählten Vertreterinnen und Vertreter entscheiden können, so zum Beispiel auch über Bebauungs- und Flächennutzungspläne. Dazu braucht es allerdings eine Gesetzesänderung und hier ist der Landtag gefragt.

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