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Brandenburg: Widersprüchliche Entscheidungen bei Bürgerbegehren zur Eingemeindung

Holger Lang / pixelio.de

In zwei nur 15 Kilometer voneinander entfernten Gemeinden fanden zwei Bürgerbegehren zur selben Thematik statt. Obwohl für beide ein und dieselbe Kommunalverfassung gilt, gab es bei der Frage zur Zulässigkeit zwei unterschiedliche Entscheidungen.

Die Gemeinde Hornow-Wadelsdorf versuchte mit einem Bürgerbegehren die geplante Eingemeindung in die Stadt Spremberg zu verhindern. Nachdem die erforderliche Anzahl an Unterschriften übergeben wurde, erklärte der Gemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig. Da Hornow-Wadelsdorf schon seit langem eine amtsangehörige Gemeinde ist, so die Begründung des Gemeinderats, sei die Gemeinde jetzt schon nicht mehr eigenständig. Demnach sei ein Bürgerbegehren mit der Frage "Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Hornow-Wadelsdorf eine eigenständige Gemeinde bleibt?" nicht zulässig. Allerdings wurde der Beschluss kurz vor der Kommunalwahl von Amtsdirektor Günter Quander beanstandet. Das Verfahren läuft noch. Die Bürgermeisterin Christine Herntier räumte bereits ein, dass der Zeitplan, welcher eine Eingemeindung bis zum 1. Januar 2015 vorsah, somit nicht mehr einzuhalten ist.

Ein sehr ähnliches Bürgerbegehren wurde in der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf eingereicht. Hier geht es darum, die Eingemeindung in die Stadt Forst zu verhindern. Die Fragestellung lautet: "Sind Sie dafür, dass die Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf politisch eigenständig bleibt?“. Obwohl es sich bei Groß Schacksdorf-Simmersdorf ebenfalls um eine Gemeinde handelt, die dem Amt Döbern-Land angehört, wurde das Begehren mit nahezu identischer Fragestellung vom Gemeinderat zugelassen.

Da beide Orte den gleichen Rechtsstatus besitzen, dem selben Amt angehören und die gleiche Kommunalverfassung für beide Gemeinden gilt, beweisen die gefällten Beschlüsse deutlich, dass rechtliche Entscheidungen eben doch politisch motiviert sind bzw. sein können. Einen Unterschied zwischen den Formulierungen „eigenständige Gemeinde“ und „politisch eigenständig“ kann und darf nicht so groß sein, dass bei ansonsten gleichen Voraussetzungen, zwei unterschiedliche Beschlüsse erfolgen.

Die Unzulässigkeit in Hornow-Wadelsdorf ist auch insofern bemerkenswert, sieht die Kommunalverfassung doch ausdrücklich vor, dass der Gemeinderat selbst Bürgerentscheide zu Gebietsreformen einleiten kann. Zu keinem anderen Thema ist diese Spielart der direkten Demokratie in Brandenburg möglich. Anscheinend weist der Landesgesetzgeber dem Votum der Bürgerinnen und Bürger bei Eingemeindungen eine besondere Rolle zu.

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