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Gerichtsurteil: Wahlrecht unabhängig von der Staatsangehörigkeit nur mit Grundgesetzänderung möglich

Holger Lang / pixelio.de

Die Hoffnungen für die Ausweitung des Wahlrechts auf Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ruhten in den letzten Wochen auf dem Bremer Staatsgerichtshof. Mit Bedauern ist feststellen, dass das Gericht nun dem Bremer Gesetzentwurf von SPD, Grüne und Linke zur Ausweitung des Wahlrechts ein Absage erteilte. Der Gesetzentwurf sah vor, EU-Bürger/innen das Wahlrecht auf Landesebene und Drittstaatsangehörige auf kommunaler Ebene zu geben. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der verwendete „Begriff des Volkes in Artikel 66 Absatz 1 der Bremischen Landesverfassung dem Begriff des Staatsvolks entspricht, den das Grundgesetz verwendet. Danach ist das Wahlrecht grundsätzlich an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft.“

Einheitlicher Begriff „Wahlvolk“

Weiter in der Begründung heißt es: „Die Bremer Landesverfassung hat in dieser Hinsicht die Vorgaben des Grundgesetzes zu beachten, die für alle drei staatlichen Ebenen - Bund, Länder und Gemeinden - von einem einheitlichen Begriff des Wahlvolkes ausgehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bekräftigt. Der Landesgesetzgeber hat in dieser Hinsicht keinen eigenen Regelungsspielraum.“ Eine Sonderrolle der Stadtstaaten ist damit auch vom Tisch, wonach Landtagsangehörige auch Kommunalvertreter sind und somit auch von Nicht-Deutschen gewählt werden könnten. Somit sind Bundesländer im Allgemeinen nicht befugt, das Wahlrecht auszuweiten.

Zwar ließ das Gericht erkennen, dass in der Frage des Wahlrechts Wohnbevölkerung und Wahlberechtigte auseinanderklaffen, diesem Problem sei jedoch entweder mit erleichterten Einbürgerungen oder eben mit einer grundsätzlichen Ausweitung des Wahlrechts durch eine Grundgesetzänderung zu begegnen. Die Einführung des Kommunalwahlrechts für EU-Bürger/innen sei dabei eine Ausnahme und im Grundgesetz entsprechend geregelt.

Wie geht es weiter?

Für die hier dauerhaft lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bedeutet dies, dass sie für einen längeren Zeitraum weiterhin von Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen bleiben werden, obwohl sie gleichermaßen von den politischen Entscheidungen betroffenen sind wie Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit. Eine bundeseinheitliche  Lösung stellt eine deutlich höhere Hürde dar, braucht es doch eine Zweidrittelmehrheit und somit die Zustimmung der Union, die eine Ausweitung bisher ablehnt.

Globalisierung, europäische Integration und vielfältige Identitäten verlangen aber nach einer Ausweitung des Wahlrechts. In der Vergangenheit kündigten mehrere Bundesländer an, im Bezug auf das kommunale Wahlrecht im Bundesrat aktiv werden zu wollen, um eine Grundgesetzänderung anzustoßen - darunter Brandenburg,  Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, NRW und Bremen. Dieser Weg sollte nun weiter verfolgt werden. Mehr Demokratie fordert darüber hinaus auch eine Entkopplung des Wahlrechts von der Staatsangehörigkeit für die Landes- und Bundesebene.

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