Die Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN hat einen Antrag zur Änderung der Berliner Verfassung eingebracht, welcher die Ausweitung des Abstimmungsrechts auf dauerhaft in Berlin lebende EU- und Drittstaatenangehörige sowie 16- und 17-Jährige ausweiten möchte.
Inhaltlich ist der Vorstoß sehr zu begrüßen. Aufgrund des geltenden Abstimmungsrechts sind rund 40.000 hier dauerhaft lebende Menschen ohne deutschen Pass von der verbindlichen politischen Mitbestimmung ausgeschlossen. Warum sollten nicht auch Bürgerinnen und Bürger aus EU- und Drittstaaten an Volksentscheiden teilnehmen und mitbestimmen dürfen, wie öffentliche Gelder genutzt werden. Entscheidend beim Abstimmungs- und auch Wahlrecht sollte nicht die Staatsangehörigkeit sondern der Wohnsitz einer Person sein.
Zudem ist es unverständlich, warum 16- und 17-Jährigen die Teilnahme an Volksbegehren und Volksentscheiden verwehrt bleibt, während sie an bezirklichen Wahlen und Bürgerentscheiden bereits teilnehmen dürfen.
Es bleibt jedoch fraglich, ob der Antrag der Grünen auch rechtlich umsetzbar ist. Zuletzt 2014 hatte der Bremer Staatsgerichtshof grundsätzlich die negativen Urteile des Bundesverfassungsgericht bestätigt und einer Ausweitung des Landeswahlrechts auf EU- sowie Drittstaatenangehörige eine Absage erteilt. Laut Art. 20 (2) GG geht die Staatsgewalt vom Volke aus, welche in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Die Gerichtsurteile kamen bisher zum Ergebnis, dass mit dem Volksbegriff die deutsche Bevölkerung gemeint sei. Das Homogenitätsgebot in Art. 28 schreibe dies auch für die Länder vor.
Den Antrag finden Sie <link http: www.parlament-berlin.de ados iiiplen vorgang d17-2033.pdf external-link-new-window external link in new>hier.




