Viele Zweifler hatten nicht mehr daran geglaubt. Aber dann kam die Nachricht: 237.063 Unterschriften reichte die Initiative „100 % Tempelhofer Feld“ am Ende ein, um einen Volksentscheid über die Bebauung des ehemaligen Flughafengeländes zu erzwingen. Sollte eigentlich reichen, vermutet man, aber bei der Auszählung der Unterschriften wurde es dann doch noch einmal spannend. Einerseits sprach die Landeswahlleiterin von einer ungewöhnlich hohen Quote ungültiger Unterschriften und außerdem weigerten sich einige Bezirksämter, den Ausführungsvorschriften der Landeswahlleiterin zu folgen, nämlich bei der Prüfung doch möglichst wohlwollend mit fehlenden Angaben umzugehen.
Einige Bezirksstadträte störte vor allem der Umgang mit dem fehlenden Geburtsdatum und warfen so der Landesweilleiterin vor, in diesem Punkt das Abstimmungsgesetz falsch auszulegen. Eine Stichprobe zeigte jedoch schnell, dass das Geburtsdatum keine ausschlaggebende Rolle bei den ungültigen Unterschriften spielte. Es wurden sogar Gerüchte von massenhaften Fälschungen in Umlauf gebracht, die sich jedoch ebenfalls nicht bewahrheiten. Es wurde schnell klar, dass die Vorwürfe politisch motiviert waren, kamen sie doch von den Gegnern des Volksbegehrens.
Am Ende reichte es doch für die Initiative: Insgesamt 185.328 Unterschriften wurden für gültig erklärt, 11.211 mehr als erforderlich. Zwar war die Fehlerquote mit 21,8% diesmal sehr hoch, jedoch gaben andere Gründe als das fehlende Geburtsdatum den Ausschlag: Hauptgründe für die Ungültigkeit waren Mehrfachunterzeichnungen, die fehlende deutsche Staatsangehörigkeit sowie der fehlende Hauptwohnsitz.
Die Debatte über die Auslegung des Abstimmungsgesetzes bei der Frage der Gültigkeitskriterien von Unterschriften hält jedoch weiterhin an. Der Rat der Bürgermeister fordert eine strengere Auslegung des Gesetzes und der Regierende Bürgermeister mindestens eine einheitliche Praxis bei der Überprüfung der Unterschriften.
Aber wie ist das Gesetz nun auszulegen? Einerseits macht es klare Vorschriften: Die Unterzeichnung ist nur dann gültig, wenn neben der Unterschrift der Familienname, Vorname, Geburtstag, Erstwohnsitz und der Tag der Unterschriftenleistung angegeben ist (§22 Abs. 4 AbstG). Diese eigentlich klaren Kriterien werden jedoch im folgenden Absatz gleich wieder relativiert. Dort heißt es: Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, gilt die Unterschrift als ungültig (§22 Abs. 5 AbstG).
Nun stellt sich die Frage wie der letzte Absatz und vor allem die Formulierung "unvollständige Eintragungen" zu interpretieren ist. Geht es hierbei um vollständig fehlende Angaben wie der Wohnsitz oder eben das Geburtsdatum oder sind damit unvollständige Angaben wie etwa eine fehlende Hausnummer oder die Jahreszahl beim Geburtsdatum gemeint? Die Landeswahlleiterin hat das Gesetz bisher sehr wohlwollend ausgelegt, so dass auch Unterschriften mit gänzlich fehlenden Angaben wie dem Geburtsdatum gültig sind. Hier kann es sicherlich nicht schaden, das Gesetz zu präzisieren oder die entsprechende Auslegung des Gesetzes klarzustellen, damit eine einheitliche Prüfungspraxis in den Bezirksämtern herrscht.
Aus unserer Sicht sollten aber fehlende Angaben weiterhin nicht dazu führen, dass eine Unterschrift ungültig ist, sofern die Person immer noch zweifelsfrei identifizierbar ist. Die Initiative sollte selbst ein Interesse daran haben, vollständige Eintragungen einzureichen, um nicht auf das Wohlwollen der Bezirksämter angewiesen zu sein. Eine Ausnahme stellt allerdings das Geburtsdatum dar. Volksbegehren stellen ein verbindliches Verfahren der Gesetzgebung dar und sollten seriös und einigermaßen fälschungssicher ablaufen. Das Geburtsdatum sollte neben der Signatur der Person nicht fehlen dürfen, stellt es doch hinreichend (nicht vollständig) sicher, dass die Daten nicht aus Telefonbüchern oder sonstigen Adressdatenbanken abgeschrieben werden können. Die handschriftliche Signatur eignet sich weniger für einen Abgleich, können eine im Bezirksamt und auf der Straße geleistete Unterschrift doch sehr unterschiedlich ausfallen.




