Mit der Begründung, dass das Budgetrecht des Parlaments verletzt sei, hat der Berliner Senat das Kita-Volksbegehren abgelehnt. Nach einer ersten Prüfung Ende Juli hatte die Innenbehörde keine haushaltsrechtlichen Bedenken geäußert. Der Senat bezieht sich bei der Ablehnung des Antrags auf die sogenannte "verfassungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle". Wann diese Schwelle überschritten ist und ein Volksbegehren zu stark ins Budgetrecht des Parlaments eingreift, wird je nach Einzelfall entschieden und wurde von den einzelnen Landesverfassungsgerichten sowie vom Bundesverfassungsgericht sehr unterschiedlich beurteilt.
Das Volksbegehren, das vom Landeselternausschuss Berliner Kindertagesstätten (LEAK) initiiert und von rund 66.200 Berlinern unterstützt wurde, würde nach Schätzungen der Träger knapp 96 Millionen Euro kosten - die Mehrbelastung für den Landeshaushalt läge damit bei ca. 0,48 Prozent pro Jahr.
Die Zulässigkeit haushaltsrelevanter Volksbegehren in Berlin war erst 2006 ausgeweitet worden. Deshalb ist die Einschränkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten der Bürger beim ersten finanzwirksamen Volksbegehren ein schlechtes Signal für die direkte Demokratie in Berlin.
Der LEAK will nun das Berliner Verfassungsgericht anrufen, das Klarheit über die Höhe der Erheblichkeitsschwelle schaffen soll. Eine Gerichtsentscheidung zum Kita-Volksbegehren würde so zum Präzedenzfall für die direkte Demokratie in Berlin werden.