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Tempelhof-Volksbegehren zulässig

Am 09.06.2009 wurde vom Berliner Senat der Antrag auf Volksbegehren „Für das Weltkulturerbe Tempelhof und mehr Transparenz in der Politik“ für teilweise zulässig erklärt. Der Volksbegehrensantrag erreichte 21.414 gültige Unterstützungsunterschriften.

Nach Auffassung des Senats ist das Volksbegehren in einem Teil unzulässig, weil es gegen die Verfassung von Berlin verstößt. Nach Art. 62 Abs. 1 Satz 3 VvB sind Volksbegehren innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig. Da mit dem Volksbegehrensantrag auch die Aufrechterhaltung des Flugbetriebes (Ausweich- und Rettungsflughafen) durchgesetzt werden sollte, sah der Senat hier eine ähnliche Zielsetzung wie beim Volksentscheid im April 2008, wo es um die Aufrechterhaltung Tempelhofs als Verkehrsflughafen ging. Die Regelungen zum Denkmalschutz und zur Anmeldung des Flughafens zum Weltkulturerbe sind dagegen zulässig.

Die weiteren Regelungen zur Erhöhung der Transparenz in der Politik sind nur teilweise zulässig, weil nach Auffassung des Senates das Land Berlin nicht für alle angestrebten Regelungen die Gesetzgebungskompetenz hat und die Regelungen für zum Teil rechtsstaatswidrig hält.

Soweit das Abgeordnetenhaus von Berlin das Begehren nicht innerhalb von vier Monaten in seinem wesentlichen Inhalt annimmt, kann die Initiative für den zulässigen Teil die Durchführung eines Volksbegehrens verlangen.

 

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