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Volksbegehren S-Bahn: Verfassungsgericht verhandelt über Zulässigkeit

Das Berliner Verfassungsgericht hat gestern (13. Februar) über die Zulässigkeit des S-Bahn-Volksbegehrens verhandelt. Zur Debatte stand unter anderem die Frage, ob die umfassende Vorprüfung eines Volksbegehrens überhaupt zulässig sei, da Teile des Prüfungsumfangs nur einfachgesetzlich und nicht in der Verfassung geregelt sind.

Das Volksbegehren möchte die Veröffentlichung der Verträge erreichen, den Wagenbestand aufstocken und soziale Standards bei Ausschreibungen einführen. Nach den momentanen Regeln überprüft die Senatsverwaltung nach der ersten Stufe (Antrag auf Volksbegehren) die Zulässigkeit von Volksbegehren und kann diese dem Berliner Verfassungsgericht vorlegen – das Ganze muss binnen 30 Tagen geschehen, nachdem die Bezirksämter 15 Tage Zeit hatten, die formale Richtigkeit der Unterschriften zu prüfen.

Mehr Demokratie e.V. hält die Vorprüfung von Volksbegehren auch nach wie vor für sinnvoll. Wenn Initiativen bereits vor dem Volksbegehren auf Zulässigkeit hin überprüft werden würden, wissen die Initiatoren sowie die Bürgerinnen und Bürger woran sie sind.

Sollte das Landesverfassungsgericht dem Schluss kommen, dass eine einfachgesetzliche Regelung  nicht ausreicht, wäre eine Aufnahme gesamten Prüfungsumfangs in die Verfassung sinnvoll.

Die Richterinnen und Richter beschäftigte gestern vor allem die Frage der Gesetzgebungskompetenz. Fraglich ist, ob in Berlin mit einem Gesetz Vorgaben auch für die Vertragspartner, dem Land Brandenburg und einigen Brandenburger Kreisen, gemacht werden können. Außerdem stand die Frage im Raum, ob der Senat der Aufstockung des Wagenbestands überhaupt nachkommen kann und inwiefern der S-Bahntisch mit dem Gesetzestitel „Gesetz zur Beendigung des Chaos bei der Berliner S-Bahn“ sowie der Begründung die Berlinerinnen und Berliner täuschen würde. Fraglich ist darüber hinaus, inwieweit der S-Bahn-Tisch dann mit einem geänderten Entwurf ins Volksbegehren gehen kann, ohne den Kerngehalt zu verändern, so wie es das Volksabstimmungsgesetz vorsieht. Eine Gerichtsentscheidung erfolgt am 13. Mai.

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