Die heutige Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus zeigt einmal mehr, dass das direktdemokratische Instrument der Volksinitiative nicht genügend Druckpotenzial besitzt. Denn anders als in anderen Bundesländern ist es in Berlin aufgrund von gesetzlichen Sonderregelungen nicht möglich, mit einer erfolgreichen Volksinitiative ein Volksbegehren auszulösen. Vor der entscheidenden Debatte reichten die Initiatoren von „Unsere Schulen“ eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof ein, um eine zweite Anhörung im Berliner Abgeordnetenhaus zu erreichen. Denn die Initiatoren beklagten, dass der Rahmenvertrag zwischen dem Senat und der Wohnungsbaugesellschaft (Howoge) erst am Vorabend der ersten Anhörung öffentlich gemacht wurde.
Laut der Initiatoren sei somit keine gründliche Begutachtung möglich gewesen. Diesen Antrag lehnte der Verfassungsgerichtshof jedoch am Mittwoch ab. Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass die Initiatoren keine neuen zentralen Aspekte anführten, welche sie im Falle einer Fortsetzung der Anhörung vortragen würden.
Die Volksinitiative stellt in Berlin ein eigenständiges direktdemokratisches Verfahren dar. Mithilfe der Volksinitiative können Bürgerinnen und Bürger eine Befassung des Abgeordnetenhauses mit einem bestimmten Thema erzwingen. Dazu müssen die Initiatoren innerhalb von sechs Monaten 20.000 Unterschriften sammeln. Wenn die Volksinitiative erfolgreich ist, haben die Initiatoren das Recht, im Abgeordnetenhaus angehört zu werden. Ein Blick in die Statistik zeigt jedoch, dass erst eine Volksinitiative in Berlin inhaltlich erfolgreich war, indem sie vom Abgeordnetenhaus umgesetzt wurde.
Sinnvoll wäre es deshalb, die Volksinitiative in das Volksbegehrensverfahren zu integrieren. Dies würde die Erfolgsquote von Volksinitiativen erhöhen und gleichzeitig das Instrument des Volksbegehrens stärken. Denn dadurch erlangen die Initiatoren von Volksbegehren, wie bei Volksinitiativen, das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen und können eine Befassung des Abgeordnetenhauses über den Antrag erzwingen.