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Wasser- und Kita-Volksbegehren zulässig

Am 6. Oktober hat das Berliner Landesverfassungsgericht sowohl das Kita- als auch das Wasservolksbegehren für zulässig erklärt. Beide reichten Einspruch beim Landesverfassungsgericht gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Senats ein.

Das Wasservolksbegehren wurde mit der Begründnung zugelassen, dass der Senat nach der Änderung des Volksabstimmungsgesetzes von 2008 nicht mehr im Vorfeld eines Volksbegehrens zu prüfen hat, ob ein Volksbegehren gegen höherrangiges Recht verstoße – also gegen die Landesverfassung, das Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht. Zu dieser Klärung diene die verfassungsrechtliche Kontrolle nach einem erfolgreichen Volksentscheid.

Das Kita-Volksbegehren wurde mit der Begründung zugelassen, dass ausgabenwirksame Volksbegehren nach der geänderten Verfassung von 2006 nur dann unzulässig sind, wenn sie das Haushaltsgesetz und den in ihm festgestellten Haushaltsplan des laufenden Jahres zum Gegenstand haben. Der Haushaltsvorbehalt gilt nicht für Gesetze, die sich lediglich auf den zukünftigen Haushalt auswirken. Entgegen der Auffassung von Senat und Abgeordnetenhaus besteht keine „Erheblichkeitsschwelle“, die darüber Aussage trifft, in welcher Höhe eine Volksbegehren in den Haushalt eingreifen darf. Damit sind haushaltswirksame Volksbegehren generell zulässig in Berlin.

Nun tritt der Vier-Monats-Zeitraum in Kraft, in welchem das Abgordnetenhaus sich mit den beiden Initiativen befassen kann. Lehnt das Abgeordnetenhaus das Anliegen der Intiativen ab, so können beide mit der Sammlung der erforderlichen 171.000 Unterschriften für das Volksbegehren beginnen.

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