Spielregeln

In Berlin ist die Volksgesetzgebung dreistufig ausgestaltet: Antrag auf Volksbegehren, Volksbegehren und Volksentscheid. Mit einer Volksinitiative als eigenständigem Verfahren können Bürgerinnen und Bürger eine Befassung des Abgeordnetenhauses mit einem bestimmten Thema erzwingen.

Antrag auf Volksbegehren

Themen

Volksbegehren sind zu Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie zu sonstigen Gegenständen der politischen Willensbildung und zur Auflösung des Abgeordnetenhauses möglich.

Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig. Zu allen anderen Fragen, zu denen das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat, können Bürgerinnen und Bürger des Landes Berlin Volksentscheide beantragen. Haushaltswirksame Volksbegehren sind zulässig, sofern sie nicht in das laufende Haushaltsjahr eingreifen. Eine maximale Ausgabenhöhe besteht nicht.

Hürden

Der "Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens" - auch Zulassungsantrag genannt - kann von Einzelpersonen, einer Mehrheit von Personen, Personenvereinigungen oder Parteien bei der Senatsverwaltung für Inneres gestellt werden. Ein Volksbegehren zur Änderung eines Gesetzes bzw. zu sonstigen Gegenständen muss von mindestens 20.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden. Nur Volksbegehren zu Gesetzes- bzw. Verfassungsänderungen haben rechtsverbindliche Wirkung. Ihnen muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.

Bei einem Antrag auf Parlamentsauflösung oder bei Verfassungsänderungen sind 50.000 Unterschriften erforderlich.

Die Unterschriften können von den Initiatoren frei gesammelt werden und dürfen zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.

Prüfung

Die Überprüfung der Unterschriften erfolgt durch die Bezirksämter innerhalb von 15 Tagen. Über die formale Zulässigkeit des Volksbegehrens entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres innerhalb weiterer 15 Tage. Erklärt der Senat ein Volksbegehrensantrag für unzulässig, so muss die Begründung innerhalb von 15 Tagen dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt werden, welcher abschließend über die Zulässigkeit entscheidet. Eine Frist besteht hier nicht.

Volksbegehren

Hürden

Bei Zulässigkeit des Antrags kann das Abgeordnetenhaus innerhalb von vier Monaten das Anliegen übernehmen. Ansonsten kann innerhalb eines Monats ein Volksbegehren beantragt werden. Es ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von vier Monaten von sieben Prozent der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten unterstützt wird - bei Volksbegehren zu Verfassungsänderungen oder einer Parlamentsauflösung sind 20 Prozent nötig. Die Unterschriften können sowohl auf dem Amt als auch frei auf der Straße geleistet werden.

Prüfung

Die auf dem Amt geleisteten Unterschriften werden während der Eintragungsfrist von den Bezirksämtern auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Spätestens 15 Tage nach Ablauf der Eintragungsfrist wird das Gesamtergebnis inklusive der frei gesammelten Unterschriftenlisten festgestellt.

Volksentscheid

Frist

Spätestens vier Monate nach Feststellung des Zustandekommens (acht Monate bei Zusammenlegung mit einer Wahl) findet über den Gegenstand des Volksbegehrens ein Volksentscheid statt (bei einer Parlamentsauflösung nach zwei Monaten). Das Landesparlament kann einen eigenen Alternativvorschlag zur Abstimmung stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf des Volksbegehrens in seinem wesentlichen Bestand unverändert übernimmt.

Abstimmung

Stimmberechtigt sind alle am Tag des Volksentscheids zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vorlagen zur Entscheidung vorliegen. Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit für das Gesetz stimmt und diese Zustimmung einem Viertel der Wahlberechtigten entspricht. Eine Verfassungsänderung ist angenommen, wenn eine Zweidrittelmehrheit zustande kommt, welche mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten entsprechen muss. Erhalten bei konkurrierenden Vorlagen mehrere Vorschläge eine Mehrheit der JA-Stimmen, so ist die Vorlage mit den meisten JA-Stimmen angenommen.

Bei Volksentscheiden zu Neuwahlen müssen sich mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten beteiligen und die Mehrheit für die Auflösung stimmen.

Volksinitiative

Themen

Mittels der Volksinitiative haben Einwohnerinnen und Einwohner Berlins das Recht, das Abgeordnetenhaus mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Es bestehen keine Themenausschlüsse.

Hürden

Die Volksinitiative muss von mindestens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wahlberechtigung unterstützt werden. Einzige Voraussetzung ist der Erstwohnsitz in Berlin. Unterschreiben dürfen auch 16- und 17-Jährige. Die Unterschriften können von den Initiatoren frei gesammelt werden und dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als sechs Monate sein.

Prüfung

Den Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Parlament stellen die Initiatoren beim Präsidenten des Abgeordnetenhauses. Die Initiative wird dort innerhalb von 15 Tagen auf ihre formale Zulässigkeit geprüft. Wurde die formale Zulässigkeit festgestellt, werden die Unterschriften innerhalb von 15 Tagen von den Bezirksämtern auf ihre Gültigkeit hin überprüft.

Frist

Ist die Volksinitiative zustande gekommen, muss der Präsident des Abgeordnetenhauses dies innerhalb von drei Tagen feststellen. Danach hat das Abgeordnetenhaus vier Monate Zeit, über das Anliegen zu beraten. Die Initiatoren haben das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. Das Verfahren endet mit einer Aussprache im Plenum des Abgeordnetenhauses.

Beratung

Wir helfen Initiativen bei der Durchführung von Volksbegehren. Unser Beratungsangebot und wichtige Informationen finden Sie hier.